IFRS 16 Leasingverhältnisse

Was regelt der IFRS 16?

Der IFRS 16 regelt die Bilanzierung von Leasingverhältnissen sowohl beim Leasingnehmer als auch beim Leasinggeber. IFRS 16 ist verpflichtend für Geschäftsjahre beginnend in 2019 anzuwenden. Die Übernahme des IFRS 16 in EU-Recht ist erfolgt.

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Und welche Änderungen ergeben sich zu IAS 17?

Während die Bilanzierung beim Leasingnehmer fundamental gegenüber den vorher gültigen Regeln des IAS 17 geändert wurde, ist die Bilanzierung beim Leasinggeber im Wesentlichen unverändert.

Wie müssen Leasingnehmer Leasingverhältnisse nach IFRS 16 bilanzieren?

Leasingnehmer sind nach IFRS 16 verpflichtet, grundsätzlich alle Leasingverhältnisse bilanzwirksam abzubilden (on-balance). D.h. Nutzungsrechte (right-of-use-model) und korrespondierende Leasingschulden kommen zum Ansatz. Bislang blieb dagegen unter IAS 17 eine Vielzahl von Leasingverträgen bilanzunwirksam (off-balance).

So wurde für 2015 ermittelt, dass die damaligen Zahlungsverpflichtungen von 14.000 börsennotierten IFRS-Anwendern insgesamt ca. 3,3 Billionen US-Dollar betrugen. Davon blieben rund 85% bilanzunwirksam.
Die Bilanzwirksamkeit von Leasingverhältnissen wird durch zwei Ausnahmeregeln aufgeweicht, die Kosten-Nutzen-Überlegungen folgen.

IFRS-Bilanzierende dürfen einerseits Leasingverhältnisse mit Leasinglaufzeit von maximal 12 Monaten und andererseits Leasingverhältnisse über geringwertige Vermögenswerte vom bilanziellen Ansatz ausnehmen. Lediglich die Leasingzahlungen müssen hier als Aufwand periodengerecht erfasst werden. Im Rahmen der Bestimmung der Leasinglaufzeit müssen u.U. optionalen Mietzeiträume einbezogen werden, wobei hier nach ökonomischen Anreizen für eine Optionsausübung gefragt werden muss.

Bei der Bestimmung der Geringwertigkeit von geleasten Vermögenswerten muss auf den Neuwert abgestellt werden, ohne dass ein Schwellenwert im IFRS 16 genau beziffert ist. In IFRS 16 werden z.B. das Leasing von Tablets, PCs, Telefonen und anderen kleinen Dinge der Büroausstattung als geringwertig genannt.

Die Folgebewertungsregeln des IFRS 16 für die bilanzierten Nutzungsrechte und Leasingschulden ähneln denen des IAS 17. Während das Nutzungsrecht systematisch abzuschreiben ist, wird der Buchwert der Leasingschuld nach der Effektivzinsmethode fortgeschrieben.

Wie müssen Leasingnehmer Leasingverträge nach IFRS 16 bilanzieren?

Während IFRS 16 die nur willkürlich Trennung von Leasingverhältnissen in operating und finance leases bei der Leasingnehmerbilanzierung abschafft, bleibt diese Trennung bei der Leasingnehmerbilanzierung erhalten. Unterscheidungskriterium ist das wirtschaftliche Eigentum, also das Tragen wesentlicher Chancen und Risiken, die normalerweise mit dem rechtlichen Eigentum am Leasinggegenstand verbunden sind.

Gilt dieses wirtschaftliche Eigentum als auf den Leasingnehmer übergegangen, liegt ein finance lease vor, anderenfalls ein operating lease. Hat der Leasinggeber ein finance lease identifiziert, muss er den Leasinggegenstand ausbuchen und eine Forderung einbuchen. In den Folgeperioden wird die Leasingforderung mittels der aus IFRS 9 bekannten Effektivzinsmethode fortgeschrieben und folglich Zinserträge erfasst.

Identifiziert der Leasinggeber hingegen ein operating lease bilanziert er den Leasinggegenstand weiter und erfasst systematisch (Miet-)Erträge.

Was bedeuten die Neuerungen des IFRS 16 für IFRS-Anwender?

Während Leasinggeber ihre Bilanzierung im Zweifel gar nicht anpassen müssen, ergeben sich für Leasingnehmer viele Herausforderungen:

  • alle Leasingverhältnisse sind systematisch zu erfassen, was geeignete Prozesse und Systeme erfordert
  • Bilanzbilder werden sich im Einzelfall signifikant verändern (höherer Vermögens- und Schuldausweis und folglich Bilanzsummen, u.U. massive Änderungen beim EBIT und EBITDA sowie wichtigen Bilanzkennzahlen)
  • Notwendige Diskussion der Umstellungseffekte mit Investoren, Gläubigern und sonstigen Stakeholdern
  • Intern sollten KPIs auf Auswirkungen untersucht werden.
  • Frage „Kauf oder Leasing“ ist zu überdenken
  • Prüfen, ob Bilanzwirksamkeit nicht doch durch geschickte Vertragsgestaltung umgangen werden kann.